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Versicherung in Namibia

 

Hintergrund

 

Es ist wichtig, sich bewusst zu sein und zu verstehen, dass es erhebliche Unterschiede im Vergleich zu westlichen Ländern in Bezug auf

Kfz-Versicherungen und die Verantwortung im Schadensfall gibt. In den meisten ländern des südlichen Afrika wie Namibia und Botswana beispielsweise sind Sie nicht verpflichtet, eine Kfz-Versicherung abzuschließen. In der Praxis bedeutet dies, dass die meisten Autos überhaupt keine Versicherung haben und dass die Besitzer und/oder Fahrzeugnutzer persönlich für Schäden und Entschädigungen im Falle eines Unfalls oder Schadens verantwortlich sind.
 

Standard Versicherung

 

Alle Mietwagen haben eine Standard-Haftpflichtversicherung (ohne Selbstbehalt) und sind bei Verkehrsunfällen für ca. 90% des Ersatzwertes des Fahrzeugs versichert. Der Kunde/Mieter ist für den Überstand der restlichen 10% während der vereinbarten Mietdauer verantwortlich. Der genaue Überschuss ist je Fahrzeugklasse unterschiedlich.

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Bei Übernahme des Fahrzeugs wird ein festgelegter Betrag auf Ihrer Kreditkarte (VISA oder MasterCard) gesperrt, um sicher zu gehen, dass bei Schadensfällen dieser festgelegte Betrag noch verfügbar ist.

Bitte beachten Sie, dass der Betrag nur gesperrt wird und nicht von Ihrer Kreditkarte abgezogen wird. Diese Autorisierung wird automatisch aufgehoben, wenn das Auto zurückgegeben wird und keine Schäden gemeldet werden.

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Neben den allgemeinen Ausschlüssen, Geschäftsbedingungen, Glas- und Reifenschäden sind nicht abgedeckt und werden in der Verantwortung des Kunden sein.
Bitte beachten Sie, dass der Kunde immer für Schäden am gemieteten Fahrzeug bis zur gewählten Höhe des Betrags haftet, unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat oder wer schuldig ist, was auch für den Fall gilt, dass der Schaden oder Unfall von einem Dritten verursacht wird.
 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Die Mietpreise werden pro Tag (24 Stunden) berechnet, und zwar ab Mietbeginn bis Beendigung der Miete. Die Mindestmietdauer beträgt vier (4) Tage.

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2. Fahrer haben bei Mietbeginn einen gültigen Führerschein vorzulegen. Das Mindestalter von Fahrern ist 23 Jahre. Je nach den Umständen können Ausnahmeregelungen für jüngere Fahrer getroffen werden. Bei Reservierung oder bei der Abholung des Fahrzeugs können sich mehrere Fahrer pro Fahrzeug eintragen lassen.


3. Gültige Führerscheine oder jeglicher Führerschein in Englisch und EU-Führerscheine, die"Driver’s License“ in der englischen Sprache angeben. Jedem Führerschein eines Landes in einer anderen Sprache als Englisch muss ein internationaler Führerschein oder eine beglaubigte Übersetzung in Englisch beiliegen.


4. Eine Verlängerung des Mietzeitraums muss mit Osino Car Hire zumindest 48 Stunden vor dem vereinbarten Datum der Beendigung der Miete gemäß Mietvertrag vereinbart werden.


5. Kein Fahrzeug von Osino Car Hire darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung außerhalb der Grenzen Namibias gefahren werden.


6. Im Falle eines Versicherungsanspruchs haftet der Mieter für die vom Mieter gewählte Selbstbeteiligung und so wie es im Mietvertrag ausgewiesen ist.


7. Versicherungen:

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       - Standard 3-Versicherungsschutz pro Tag: N$ 575,00
       - Versicherung für Reifen und Windschutzscheibe pro Tag: N$ 290,00


8. Selbstbeteiligung:


       - Standard 3: N$ 15.000,00
       - Versicherungsschutz für Schäden an Reifen und Windschutzscheibe: N$ 25.000,00
       - kein Versicherungsschutz: N$ 45.000,00


9. Fahrzeuge dürfen nicht von öffentlichen Straßen abweichen, außer bei Abbiegung zu Lodges und Campingplätzen, und dann müssen die Fahrzeuge auf den von den Lodge- oder Campingplatzbetreibern vorgesehenen Wegen bleiben. Es wird den Mietern aber gestattet, öffentliche Straßen zu verlassen, wenn ein für geführte Touren qualifizierter Reiseleiter dabei ist. (In diesem Fall ist ein Schreiben des Reiseveranstalters / Reiseleiterbetreibers vorzulegen.)


10. Osino Car Hire beschränkt seine Freikilometer auf 300 pro Tag. Für unbegrenzte Freikilometer kann Eine zusätzliche Gebühr von N$ 175,00 pro Tag entrichtet werden (Standard 3 Versicherungspaket bereits eingeschlossen).


11. Ohne vollständige Bezahlung wird kein Fahrzeug übergeben.


12. Alle unsere Fahrzeuge sind mit Peilsendern ausgestattet, und wenn irgendwelche dieser Bedingungen verletzt werden, ist eine Strafgebühr von        N$ 10.000,00 zu zahlen.

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13. Risiken und Verpflichtungen des Mieters

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a. Der Mieter und der Fahrer tragen das alleinige Risiko für das Fahrzeug (normale Abnutzung ausgenommen) ab dem Zeitpunkt, wenn dem Mieter der Schlüssel und/oder das Fahrzeug übergeben wird, bis zu dem Zeitpunkt, wenn das Fahrzeug mit Schlüssel zurückgeben wird.


b. Obige Haftung kann vom Mieter reduziert werden, wenn er sich dazu entscheidet, eine oder mehrere der nicht obligatorischen Teilkaskoversicherungs- oder Diebstahlversicherungsprodukte zu kaufen, die den nachstehenden Bedingungen unterliegen. Annahme oder Ablehnung der genannten Optionen werden vertraglich vereinbart und im Mietvertrag vermerkt. Der für jede Option zutreffende Haftungsbetrag wird auch im Mietvertrag reflektiert.


c. Sofern vertraglich vereinbart, haftet der Mieter nur für den Betrag, der als zutreffende Selbstbeteiligung im Mietvertrag angegeben wird (vorausgesetzt, dass keine der Bedingungen verletzt wurde).


d. Die Gesellschaft behält sich im alleinigen Ermessen das Recht vor, bei Verlust oder Schaden, der in einer Situation entstanden ist, wo es keine direkte Berührung mit einem anderen Fahrzeug, einem Tier, einem Gegenstand oder einer Person gab (auf bzw. auch in der Fahrbahnoberfläche), vom Mieter den tatsächlich erlittenen Verlust oder Schaden zu verlangen oder den im Mietvertrag bezeichneten Haftungsbetrag zu verdoppeln (ungeachtet der Tatsache, dass er sich für Verzichtserklärungen entschieden hatte).


e. Sollte das Fahrzeug beschädigt, gestohlen oder nur verloren gegangen sein in einer Situation, in der es einen Verstoß gegen irgendwelche der hierin enthaltenen Bedingungen gab, haftet der Mieter für den von der Gesellschaft erlittenen Totalverlust und/oder Schaden (ungeachtet der Tatsache, dass er sich für Verzichtserklärungen entschieden hatte).


f. Standardschutz und/oder Super Kollisionsschadenschutz [CDW] und/oder Diebstahlversicherung bieten keinen Schutz für:

i. jeglichen Schaden an Felgen;
ii. Schaden an der Karosserie aufgrund von Fahrlässigkeit;
iii. durch Wasser verursachter Schaden aufgrund von Fahrlässigkeit;
iv. Schaden und/oder Totalverlust als Folge von Fahrlässigkeit des Mieters und/oder des
Fahrers;
v. Schaden und/oder Totalverlust, weil der Mieter und/oder der Fahrer gegen zutreffende Verkehrsvorschriften verstoßen hat;
vi. Schaden und/oder Totalverlust, wenn Vorfälle nicht wie vorgesehen gemeldet werden;
vii. Schaden und/oder Totalverlust, wo der Vorfall außerhalb des Landes, in dem das Fahrzeug gemietet wurde, stattfindet, es sei denn, es wurde eine vorherige schriftliche Genehmigung eingeholt, um das Fahrzeug außerhalb dieses Landes zu bringen;
viii. Schaden und/oder Totalverlust, wenn das Fahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt von einem unberechtigten Fahrer gelenkt wird;
ix. Schaden und/oder Totalverlust, wenn das Fahrzeug nach Ansicht der Gesellschaft auf eine Art und Weise gelenkt oder verwendet wurde, die die Interessen oder Rechte der Gesellschaft daran beeinträchtigt und/oder wie es verboten war;
x. Schaden und/oder Totalverlust, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt, als der Schaden oder Verlust erlitten wurde, nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins ohne Strafvermerke war;
xi. Schaden und/oder Totalverlust, wenn eine Mietvertragsverlängerung von der Gesellschaft nicht genehmigt wurde und wo die Dauer der Anmietung abgelaufen war;
xii. Schaden und/oder Totalverlust als Folge dessen, dass das Fahrzeug auf einer Straße gefahren wurde, die nicht geeignet war für dieses Fahrzeug, und zwar wie im eigenen Ermessen der Gesellschaft entschieden;

xiii. wenn das Fahrzeug (zum Zeitpunkt des Schadens oder des Totalverlusts) von einer Person
gelenkt wurde, deren Blutalkoholkonzentration über dem des geltenden Rechts oder von Vorschriften lag oder derweil diese Person unter dem Einfluss von geistigen Getränken, Suchtstoffen oder ähnlichen Substanzen war.

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g. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, einen Anspruch, den die Gesellschaft ansonsten gegen Dritte für die Wiedergewinnung jeglichen Verlustes oder Schadens am oder im Zusammenhang mit dem Fahrzeug gehabt haben kann, geltend zu machen, einzuleiten oder damit fortzufahren, und folglich hat die Gesellschaft das Recht, in ihrem billigen und vernünftigem Ermessen diesen Anspruch fallen zu lassen oder diesen Anspruch zu jeglichen Bedingungen beizulegen.


h. Der Mieter und/oder der Fahrer haftet für alle während des Mietzeitraums eingehandelten Bußgelder und/oder Geldstrafen, und bevollmächtigt hiermit die Gesellschaft, einer kompetenten Behörde jegliche verlangte Auskunft zu geben, damit diese bearbeitet werden kann.


14. Folgeschäden (Verzichtserklärungen abgelehnt)

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Für den Fall, dass der Mieter und/oder der Fahrer sich nicht für irgendeine der von der Gesellschaft
angebotenen Haftungsbefreiungen entscheidet, haftet der Mieter, zusätzlich zu jeglichem anderen im
Mietvertrag vorgesehenen Betrag, für von der Gesellschaft erlittenen Schaden infolge dessen, dass sie
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu vermieten, und dieser Schaden wird berechnet auf der Grundlage
des im Mietvertrag vereinbarten oder in der offiziellen Tarifbroschüre festgelegten Tagessatzes plus 300
Kilometer pro Tag für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug außer Betrieb war, beschränkt auf ein Maximum
von 30 Tagen.

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15. Verfahrensweise im Falle eines Vorfalls, bei dem das Fahrzeug beteiligt ist


a. Wird das Fahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt beschädigt oder gestohlen bzw. kommt abhanden, haben der Mieter und/oder der Fahrer jegliche angemessene Vorsichtsmaßnahme zu treffen, um die Interessen der Gesellschaft zu sichern, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf folgendes, wo zutreffend:

i. Er hat die Gesellschaft unverzüglich oder innerhalb von drei Stunden nach Bemerken des Ereignisses zu benachrichtigen, und innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem besagten Ereignis hat er das Standard-Schadensformular der Gesellschaft auszufüllen und ihr dies zusammen mit einer Kopie seines Führerscheins vorzulegen.
ii. Er hat die Namen und Adressen aller beteiligten Personen und etwaiger Zeugen zu erlangen.
iii. Er wird keinerlei Verantwortung oder Haftung eingestehen, noch wird er irgendeine Partei jeglicher Haftung oder potenzieller Haftung entbinden noch irgendeine Forderung oder potenzielle Forderung gegen oder durch eine Partei begleichen noch jeglichen Haftungsausschluss akzeptieren.
iv. Er hat die Polizei innerhalb von 24 Stunden nach Bemerken des besagten Ereignisses zu benachrichtigen und der Gesellschaft die Unfallkennziffer mitzuteilen.
v. Er hat ausreichende Vorkehrungen für die Sicherheit des Fahrzeugs zu treffen und darf das Fahrzeug unter keinen Umständen stehenlassen.
vi. Er hat mit der Gesellschaft und ihrem Versicherungsgeber bei der Untersuchung, beim Geltendmachen von Ansprüchen oder der Einleitung von Gerichtsverfahren bzw. der Verteidigung gegen jegliche Strafverfolgung oder Forderung im Zusammenhang mit dem Vorfall zu kooperieren (einschließlich der Abgabe einer eidlichen Erklärung, insofern er dazu aufgefordert wird).

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b. Ist der Mieter nicht der Fahrer, dann, ohne in irgendeiner Weise die Verpflichtungen des Mieters gemäß der Vereinbarung zu beeinträchtigen, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Fahrer die Bestimmungen erfüllt, und er gewährleistet, dass der Fahrer dies tun wird.


c. Der Mieter hat der Gesellschaft innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt derselben jede Schadenanzeige, Vorladung, Forderungsbescheid oder ähnliches, die der Mieter oder der Fahrer in Bezug auf das Fahrzeug erhält, vorzulegen (und wenn der Mieter nicht der Fahrer ist, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Fahrer dies tut).

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d. Der Mieter und/oder der Fahrer gewährleisten, dass die in dem Schadensformular der Gesellschaft angegebene Auskunft in jeglicher Hinsicht komplett, wahr und korrekt ist.

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16. Schadloshaltung der Gesellschaft durch den Mieter


a. Weder die Gesellschaft noch einer ihrer Direktoren, Funktionäre, Angestellten, Bediensteten oder Agenten haftet für jeglichen vom Mieter und/oder einem Dritten und/oder einem Fahrgast erlittenen Verlust oder Schaden, ob direkt oder indirekt bzw. ob er sich aus der Miete des Fahrzeugs ergibt oder sonst wie, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf jeglichen Mangel am und/oder mechanisches Versagen des Fahrzeugs (wie dies auch entsteht oder welcher Art auch immer) oder Versäumnis der Gesellschaft, Mängel oder mechanische Probleme am Fahrzeug zu  Entdecken, and ob dieser Verlust oder Schaden aus einem Verstoß der Vereinbarung oder einem Vergehen hervorgeht (einschließlich Unachtsamkeit und grober Nachlässigkeit) oder sonst wie. (Obiges schließt jeglichen Verlust oder Schaden an Eigentum ein, das im Fahrzeug liegen gelassen oder transportiert wird, jeglichen Verlust  an Leben oder jeglichen Verlust oder Schaden, der aus der Installierung oder dem Zustand eines Kindersitzes oder eines anderen Zubehörs im und/oder am Fahrzeug hervorgeht.)


b. Die Gesellschaft, ihre Direktoren, Funktionäre, Angestellten, Bediensteten oder Agenten ("sie")werden vom Mieter oder seinem Nachlass schadlos gehalten gegen jegliche Forderung, welcher Art auch immer und wie auch immer entstanden, für jegliche Schäden oder Verlust, die gegen sie geltend gemacht werden kann, die aus der Fahrzeuganmietung gemäß diesen Bedingungen hervorgeht oder damit zusammenhängt.


17. Gesamtschuldnerische Haftung der Unterzeichner, des Mieters und/oder des Fahrers


Der Mieter und jede Person, deren Unterschrift in dem Mietvertrag erscheint, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung aller der Gesellschaft gemäß oder in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag geschuldeten Beträge.

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